Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Zustandekommen des Kaufvertrages
Alle Aufträge bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Kaufvertrag kommt erst mit dieser Bestätigung zustande. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend.
Mündliche, fernmündliche und telegraphische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich bestätigt wurden.

§ 2 Abnahme der Ware
Die Transportkosten der Ware fallen von der Versandstation dem Käufer zur Last. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt dem Verkäufer überlassen.
Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so hat der Käufer die Frachtkosten und Nebenkosten zunächst zu bezahlen. Er ist berechtigt, diese Kosten vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Die Fracht wird nach den am Tage der Berechnung gültigen Frachtsätzen vergütet. Jede Erhöhung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Verpackungsart, des Frachtweges o.ä. hat der Käufer zu tragen. Frachtersparnis bei Änderung des Bestimmungsorts oder anderer auf die Frachtkosten einwirkender Umstände wird nicht vergütet. Werden Waren vom Lager des Herstellers zur ausschließlichen Verfügung des Käufers bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft (Abrufposten), so hat sie der Käufer innerhalb von 6 Wochen nach Meldung der Fertigstellung abzunehmen.
Transportversicherungen und sonstige Versicherungen der Ware gehen zu Lasten des Käufers.

§ 3 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Herstellerwerk verlässt, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

§ 4 Lieferfrist
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt, es sei denn, dass feste Liefertermine vereinbart sind. Verlangt der Käufer nach Abgabe der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung.

§ 5 Mängelrüge
(1) Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt sind. Unterbleibt die Prüfung, so ist jegliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Mängel der Ware ausgeschlossen.
(2) Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort beim Verkäufer eingeht. Verborgene Mängel, die bei unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen den Verkäufer geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von drei Monaten nach der Absendung der Ware beim Verkäufer eingegangen ist.
(3) Ist die Ware mangelhaft, so ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Lieferung mangelfreier Ware gegen Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Weitere Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

§ 6 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate: bei Benutzung des Liefergegenstandes im Mehrschichtenbetrieb sechs Monate. Der Besteller ist ggf. darüber beweispflichtig, dass er den Liefergegenstand nicht im Mehrschichtenbetrieb eingesetzt hat. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Inbetriebnahme der Ware durch den Besteller. Sie endet jedoch spätestens achtzehn Monate nach Lieferung. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Nicht bestimmungsgemäße oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritten, natürliche Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung – insbesondere durch übermäßige Beanspruchung-, ungeeignete Betriebsmittel, sofern diese Schäden nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, was der Besteller zu beweisen hat. Wird uns die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung schuldhaft unmöglich oder hat uns der Besteller bei Verzug vergeblich eine angemessene Nachfrist für die Nachbesserung bzw. Neulieferung eingesetzt, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Wir leisten für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen im gleichen Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für die Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
Wünscht der Besteller im Rahmen der Nachbesserung Entsendung von Monteuren, obwohl dies objektiv nicht erforderlich ist, so gehen die hierdurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten.
Wir stehen unseren Kunden nach bestem Wissen zu Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung unserer Erzeugnisse zur Verfügung. Wir haften hierfür jedoch nur dann, wenn ein besonderes Entgelt vereinbart wurde, wobei sich unser Haftung auf höchstens 25% des besonderen Entgelts beschränkt.
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeiten der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind – soweit gesetzlich zulässig – sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.

§ 7 Höhere Gewalt
Treten Ereignisse ein, die den Verkäufer an der Lieferung hindern, wie höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Krieg, Versandsperren, Eingriffe staatlicher Behörden oder ähnliche Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so entfällt die Lieferungspflicht des Verkäufers für die Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes. Der Verkäufer ist in diesem Fall auch berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag gang oder teilweise zurückzutreten. Dem Käufer stehen in diesem Fall keinerlei Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer zu.

§ 8 Abnahmevertrag des Käufers
Gerät der Käufer mit der Abnahme der ordnungsgemäß gelieferten Ware in Verzug, so kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 14 Tage betragen muss, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Stattdessen ist der Verkäufer berechtigt, innerhalb einer angemessenen verlängerten Lieferfrist gleichartige Ware zu den vereinbarten Bestimmungen zu liefern.

§ 9 Zahlungsfrist
Unsere Rechnungen sind, falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto oder innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto zahlbar.
Wird die Zahlungsfrist überschritten, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an die gesetzlichen Verzugszinsen, mindestens aber 2% Zinsen jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu verlangen.

§ 10 Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers
Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Käufers im Zeitraum zwischen dem Zugang der Auftragsbestätigung und der Lieferung oder wird dem Verkäufer nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Käufers Bedenken bestehen, so ist der Verkäufer berechtigt, Zahlung vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.
Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Gewährleistungsansprüche gemacht werden.

§ 11 Zahlung des Kaufpreises
Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung dafür, dass Wechsel, Schecks oder andere zahlungshalber- gegebene Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest gegeben werden.
Die Gefahr der Übermittlung des Rechnungsbetrages an der Verkäufer oder an die von diesem angegebene Zahlstelle trägt der Käufer. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises ist erst erfüllt mit dem Eingang des Betrages beim Verkäufer, bei dessen Zahlstelle oder mit dem Eingang auf dessen Bank- oder Postscheckkonto.

§ 12 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in Haupt- und Nebensache Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer ist jederzeit widerruflich berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen zu verbinden. Die Verarbeitung oder die Verbindung erfolgt für den Verkäufer, Eigentum an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum des Verkäufers an der Ware untergeht, überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits heute das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstandes.
Der Käufer ist jederzeit widerruflich berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er tritt bereits heute seine Forderungen aus den Weiterveräußerungen an den Verkäufer ab. Steht die Ware im Eigentum des Verkäufers oder dritter Personen, so tritt der Käufer an den Verkäufer die Forderungen aus dem Verkauf zu demjenigen Bruchteil ab, der am Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Käufer ist solange berechtigt und verpflichtet, an den Verkäufer abgetretene Forderungen einzuziehen, als der Verkäufer diese Ermächtigung nicht ausdrücklich widerrufen hat.
Der Käufer hat die Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Geschäft ist Gießen.

§ 14 Nichtigkeit einzelner Klauseln
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen davon unberührt.

Mit Erteilung eines Auftrages wird unsere Verkaufsbedingungen automatisch anerkannt.